Sehr geehrte Vereine, wir möchten Sie gerne über aktuelle Veränderungen der Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung) vom 30. Oktober 2020 informieren:
§ 4 Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum
(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, jedoch nur mit höchstens bis zu zehn Personen.
§ 7 Veranstaltungen
(1) Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit Angehörigen aus mehr als zwei
Haushalten und mehr als zehn Personen sind untersagt.
(2) Veranstaltungen im Sinne des Absatzes 1 sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen
planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nicht ausschließlich
wissenschaftlichen, unterrichtenden, geschäftlichen, beruflichen oder dienstlichen
Charakter haben, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein
Ablaufprogramm haben.
(3) Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter
1. unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und
2. in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden
sind untersagt.
(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach Absatz 3 haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden,
4. das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 6 Absatz 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
§ 12 Sport
(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. den Individualsport auf und in allen Sportanlagen allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts; die Ausübung von Kontaktsport mit Personen eines anderen Haushalts ist untersagt,
Dies bedeutet private und öffentliche Sportanlagen dürfen nur für Individualsport und für den Sport bei der Nutzung allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
Auch ist die Nutzung der Sporthäuser für Versammlungen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden untersagt.
Bitte beachten Sie hier folgende Auflagen:
Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen nach § 7 Abs. 3 der Eindämmungsverordnung haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts der Teilnehmenden,
3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch die Teilnehmenden,
4. das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 6 Absatz 2 der Eindämmungsverordnung zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
Sollten Sie als Verein die öffentliche Sportanlage für interne Veranstaltungen (z.B. Jahreshauptversammlungen) nutzen wollen, ist dies uns vorab anzuzeigen. Hier möge insbesondere Aussagen zu den Einhaltungen der Abstands- und Hygieneregelungen enthalten sein (Teilnehmer, Zeit, Belehrungen, Nachweispflicht etc.). Weiter ist der Ansprechpartner des Vereins zu benennen.
Eine weitere Vermietung für Versammlungen an Vereine ist nur mit Zustimmung der Verwaltung möglich. Eine Vermietung an Privatpersonen ist weiterhin ausgeschlossen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Gerne können Sie sich hierfür an den Fachbereich Bürgerservice unter 033764/89822 oder 033764/89847 wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Marek Kleemann
allg. Stellvertreter der Bürgermeisterin