Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten
der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ragow“
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde hat am 23. April 2020 die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ragow“ in der Fassung vom 24. Februar 2020 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet der 2. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Ragow“ befindet sich im Ortsteil Ragow der Stadt Mittenwalde nördlich der Eichenallee und westlich zur Bundesautobahn (BAB) 13. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 523 (tlw.), 524, 525 (tlw.), 526 (tlw.), 528, 529 (tlw.), 538 und 539 der Flur 3 der Gemarkung Ragow mit einer Fläche von ca. 7,08 ha. Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt:
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ragow“ tritt damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung dauerhaft im Bauamt der Stadt Mittenwalde während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Die Planunterlagen können auch im Internet unter www.mittenwalde.de im Geoportal der Stadt Mittenwalde eingesehen werden.
Unbeachtlich werden:
- eine nach § 214 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Mittenwalde geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 BauGB). Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs durch einen bei dem
Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Mittenwalde, 30.04.2020
Maja Buße
Bürgermeisterin