Information zum Abbrennen von Holzfeuer


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Information zum Abbrennen von Holzfeuer

Aus gegebenem Anlass informiert das Ordnungsamt nochmals über das  Abbrennen von Holzfeuer: Beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten.

Unter anderem sind dies das: 

Landesimmissionsschutzgesetz (LlmschG) § 7 

Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) § 4 sowie 

Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) § 23 

Gemäߧ 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LlschG) sind Holzfeuer grundsätzlich zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt werden. 

Hierzu sind nachfolgend aufgeführte 10 goldene Regeln einzuhalten. 



  • Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt höchstens einen Meter.
  • Es darf nur trockenes und naturbelassenes Holz (wie Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts) verwendet werden.
  • Pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten (Rasenschnitt, Laub sowie frischer Baum- und Strauchschnitt) gehören gemäߧ 4 Abfallkompost- und Verbrennungsver­ordnung) niemals ins Holzfeuer.
  • Dies trifft ebenso auf Abfälle aus gestrichenem, lackiertem oder mit Schutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe verunreinigtes Abbruchholz sowie Sperrholz und Span- und Faserplatten zu.
  • Das Holzfeuer darf nur mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfacht werden.
  • Aufgrund der Explosionsgefahr sind niemals Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung oder Spiritus zu verwenden.
  • Als Löschmittel ist immer Wasser, Sand oder ein Feuerlöscher bereitzuhalten.
  • Die Feuerstelle ist stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anzulegen.
  • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
  • Das Feuer muss bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht werden.
  • Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind darf kein Holzfeuer entzündet werden.
  • Gemäß § 23 Waldgesetz ist im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers verboten. Bei selbstgenutzten Grundstücken in Waldnähe hat der Abstand mindestens 30 Meter zu betragen. 



Bei den Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 darf kein Holzfeuer entzündet werden. 

Bei Einhaltung der gegebenen Tipps und Ratschläge für kleine Holzfeuer sind in der Regel Gefährdungen und Belästigungen nicht zu erwarten. 

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