Bundes-Notbremse für den Landkreis Dahme-Spreewald aufgehoben

Artikel von Landkreis Dahme-Spreewald

Bundes-Notbremse für den Landkreis Dahme-Spreewald aufgehoben

Im Landkreis Dahme-Spreewald hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle der Atemwegserkrankung COVID-19 innerhalb der letzten 24 Stunden um 16 erhöht. Die heutige 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt im Kreis bei 76,1. Labordiagnostisch bestätigt wurden seit Ausbruch der Pandemie bisher insgesamt 6.833 Corona-Infektionen (kumuliert). Es sind bisher 242 im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus stehende Todesfälle zu beklagen. Derzeit sind im Landkreis 32 Personen mit einer COVID-19-Infektion in stationärer Behandlung. Davon befinden sich vier Patienten in intensivmedizinischer Betreuung, der Rest auf einer Normalstation.

Bundes-Notbremse tritt außer Kraft

Die Bundes-Notbremse für den Landkreis Dahme-Spreewald tritt in der Nacht vom Sonntag, 09. Mai 2021 auf den Montag, 10. Mai 2021, außer Kraft. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt seit fünf Werktagen ununterbrochen unter 100. Der Wert war an diesem Dienstag unter die Schwelle gefallen und lag auch an den Folgetagen unter 100. Somit hat der Landrat gemäß §28b Infektionsschutzgesetz den Widerruf der seit 24. April in Dahme-Spreewald geltenden bundeinheitlich festgelegten Schutzmaßnahmen am heutigen Samstag bekanntgemacht. Mit der Bekanntgabe endet die Bundes-Notbremse im Kreisgebiet somit am 09.05.2021, um 24:00 Uhr.

Die wichtigsten Änderungen ab Montag: Die nächtliche Ausgangsbeschränkung fällt weg. Die Außenbereiche von Zoos und Tierparks sind wieder ohne Test zugänglich. Bibliotheken können für Ausleihe und Rückgabe öffnen und Baumärkte sind wieder ohne Termin für die Kundinnen und Kunden da. Die Regelungen der Corona-Landesverordnung gelten weiterhin! Daher gilt die Kontaktbeschränkung auf einen Haushalt plus Personen eines weiteren Haushalts (insgesamt max. fünf Personen), Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.

Eindämmungsverordnung greift in Dahme-Spreewald

Mit dem Wegfall der Bundes-Notbremse gelten die Maßgaben der Brandenburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Landkreis.

Die Kreisverwaltung gibt einen Überblick über die ab Montag wieder greifenden Reglungen in Dahme-Spreewald:

Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen: Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Daher sind Treffen eines Haustandes mit Personen eines weiteren Haushalts (max. fünf Personen, Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt) im öffentlichen Raum möglich − Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

Ausgangsbeschränkungen: Die für die Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr bislang geltende Ausgangssperre fällt weg.

Versammlungen (Demonstrationen): Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Versammlungen in geschlossenen Räumen haben unter den gleichen organisatorischen Maßnahmen wie unter freiem Himmel stattzufinden. Die Anzahl der Teilnehmenden ist in Abhängigkeit der Raumgröße zu beschränken.

Veranstaltungen und Zusammenkünfte: Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (z. B. Vereinssitzungen) dürfen unter freiem Himmel nur mit bis zu 100 zeitgleich Anwesenden und in geschlossenen Räumen mit max. 50 zeitgleich Anwesenden durchgeführt werden. Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (Geburtstagsfeiern, Hochzeitsfeiern etc.) sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushaltes (max. 5 Personen) gestattet. Kinder unter 14 Jahren bleiben unberücksichtigt. Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten sind erlaubt. Die Durchführung der Veranstaltung (z. Bsp. Trauungen, Bestattungen) ist unter Beachtung der Einhaltung des Abstandsgebot, der Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts sowie Maskenpflicht möglich. Die privaten Feierlichkeiten nach dem offiziellen Akt unterliegen den Regelungen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen.

Öffnungen von Geschäften: Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts geeignete Maßnahmen (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts, vorherige Terminvergabe, Personendatenerfassung, Maskenpflicht, Belüftung) umzusetzen. Folgende Einrichtungen dürfen ohne Terminvergabe und Personendatenerfassung für den Publikumsverkehr öffnen.

  • Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte
  • Landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln
  • Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der Eindämmungsverordnung zugelassenen Sortimente
  • Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte
  • Optiker und Hörgeräteakustiker
  • Reinigungen und Waschsalons
  • Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte
  • Baufachmärkte
  • Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte
  • Banken und Sparkassen
  • Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen
  • Tabakwarenhandel
  • Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge
  • Abhol- und Lieferdienste


Neben den Ladengeschäften und Märkten, die nach der Bundes-Notbremse geöffnet haben durften, können nunmehr auch Baufachmärkte öffnen. Ein negativer Corona-Testnachweis zum Betreten der Ladengeschäfte ist nicht mehr erforderlich.

Körpernahe Dienstleistungen: Die körpernahen Dienstleistungen sind gestattet. Ein tagesaktuelles Testergebnis ist für zu erbringende Leistungen nur dann erforderlich, wenn aufgrund der besonderen Eigenart das Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist (bspw. Kosmetik). Für die Fußpflege oder Maniküre gelten diese Regelungen nicht.

Beherbergung und Tourismus: Für die Betreiber von Beherbergungsstätten sind keine Änderungen vorgesehen. Touristische Übernachtungen − speziell auf Campingplätzen (gilt auch für Dauercamper) − sind weiterhin untersagt.

  • Gastronomie: Betriebe der Gastronomie bleiben geschlossen. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen ist möglich. Wichtig für Himmelfahrt: Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden! Die Untersagung des Abverkaufs zum Mitnehmen zwischen 22 Uhr und 5 Uhr entfällt.
  • Sport: Der kontaktfreie Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen oder mit bis zu 20 Kindern (bis vollendetem 14. Lebensjahr) in dokumentierter Gruppe möglich. Die Nutzung von Umkleideräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt. Bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt. Auf weitläufigen Sportanlagen dürfen mehrere Personengruppen Sport (Erwachsene und Kinder) ausüben, sofern den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 m² zugewiesen werden kann.
  • Indoor-Sportstätten bleiben weiter geschlossen. Ausnahmen gibt es für alle Berufs- und Leistungssportler*innen.
  • Kultur- und Freizeitmöglichkeiten: Die Schließungsanordnung bleibt auch nach der Landesverordnung bestehen.
    Weiterhin geschlossen bleiben danach:
  • Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),
  • Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
  • Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),
  • Kinos (außer Autokinos),
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  • Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder, Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren, Freizeitparks.
  • Solarien dürfen geöffnet und Stadt-, Gäste- und Naturführungen mit Personen entsprechend der geltenden Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum durchgeführt werden.

Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten können unter Einhaltung des Abstandsgebotes, Zutrittsbeschränkung, vorheriger Terminvergabe (gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Personendatenerfassung und Maskenpflicht öffnen.

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