Bekanntmachung der Wahlbehörde nach § 45 BRANDENBURGISCHE
Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) vom 25. Oktober 2023 für die Wahl
zum 8. Landtag Brandenburg am Sonntag, dem 22. September 2024
1. Wahltag
Am Sonntag, dem 22. September 2024 findet die Wahl zum 8. Landtag des Landes Brandenburg statt. Die Wahlen dauern von 08:00 bis 18:00 Uhr.
2. Wahlgebiet
Das Wahlgebiet der Stadt Mittenwalde umfasst 11 allgemeine Wahlbezirke und 2 Briefwahlbezirke:
Mittenwalde:
Mehrzweckhalle I Mittenwalde Schulstraße 1 15749 Mittenwalde
Mehrzweckhalle II Mittenwalde Schulstraße 1 15749 Mittenwalde
Ragow
Jugendclub Ragow Küstergasse 3 15749 Mittenwalde
Sporthaus Ragow Potsdamer Str. 8 15749 Mittenwalde
Schenkendorf/Krummensee
Feuerwehr Krummensee Galluner Str. 4a 15749 Mittenwalde
Sporhaus Schenkendorf Straße am Klärwerk 15749 Mittenwalde
Motzen
Haus des Gastes Motzen Karl-Marx Str.1 15749 mittenwalde
Telz
Gemeinehaus Telz Gemeindeweg 3 15749 Mittenwalde
Töpchin
Bürgertreff an der Grundschule Töpchin Märkische Str. 2 15749 Mittenwalde
Gallun
Schützenhaus Gallun Motzener Str.25a 15749 Mittenwalde
Brusendorf
Freizeithaus Brusendorf Straße der Einheit 3 15749 Mittenwalde
Briefwahllokal I
Rathaus Mittenwalde Rathausstr. 8 15749 Mittenwalde
Briefwahllokal II
Rathaus Mittenwalde Rathausstr. 8 15749 Mittenwalde
Die Wahllokale im Freizeithaus Brusendorf und im Jugendclub Ragow sind nicht barrierefrei erreichbar.
3. Briefwahlvorstände
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr im Rathaus, Rathausstraße 8 in 15749 Mittenwalde zusammen.
4. Wahlbenachrichtigungen
Auf den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 01. September 2024 zugestellt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigten Personen jeweils wählen können. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.
Die wählenden Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Jede wählende Person hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens bzw. der Vornamen, des Berufes oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerbenden sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung "Einzelbewerbende" oder "Einzelbewerbender" für Bewerbende, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jedes Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,
b) für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerbenden und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.
5. Stimmabgabe
Die wählende Person gibt die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher oder welchem Bewerbenden sie gelten soll, und die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Person durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes).
6. Wahlschein
Wählende Personen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer zur Landtagswahl durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der
Stadt Mittenwalde
Wahlbehörde
Rathausstraße 8
15759 Mittenwalde
einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle (Stadt Mittenwalde, Wahlbehörde, Rathausstraße 8, 15749 Mittenwalde) übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Wahlbehörde ab, so wird ihr Gelegenheit gegeben, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Die Wahlbehörde hat zu diesem Zweck eine Wahlkabine aufgestellt, damit der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. Die Wahlbehörde nimmt die Wahlbriefe entgegen und hält sie unter Verschluss. Achtung: Sollten Sie sich gegen die Briefwahl entscheiden, so haben Sie noch die Möglichkeit mit Ihrem Wahlschein am Wahltag in einem Wahllokal zu wählen.