B-Plan Gewerbegebiet Ragow 1. Änderung

Artikel von Bauamt

B-Plan Gewerbegebiet Ragow 1. Änderung

Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ragow“

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde hat am 10. Dezember 2018 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ragow“ in der Fassung vom 18. Oktober 2018 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet mit einer Größe von 6,63 ha befindet sich im Ortsteil Ragow der Stadt Mittenwalde und umfasst die Flurstücke 522 (tlw.), 523 (tlw.), 524 (tlw.), 525 (tlw.) und 528 (tlw.) der Flur 3 der Gemarkung Ragow.  Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt (in der Abbildung dargestellt, Anm. d. Red.).

 

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Satzungsbeschluss hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Ragow“ tritt damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung dauerhaft im Bauamt der Stadt Mittenwalde während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt kann Auskunft verlangt werden. Die Planunterlagen werden auch auf der Internetseite unter www.mittenwalde. de veröffentlicht.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Mittenwalde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 BauGB).

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB Entschädigung verlangen können, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Sie können die Fälligkeit des Anspruchs durch einen bei dem Entschädigungspflichtigen zu stellenden schriftlichen Antrag auf Entschädigungsleistung herbeiführen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vermögensnachteil eingetreten ist, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

07.03.2019

Maja Buße

Bürgermeisterin

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