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> Aktuelles zum Coronavirus vom Landkreis Dahme-Spreewald
Neue Eindämmungsverordnung ab dem 15.02.2021 in Kraft getreten - Lockdown bis 7. März verlängert
Im Landkreis Dahme-Spreewald hat sich die Zahl der laborbestätigten Fälle der Atemwegserkrankung COVID-19 innerhalb der letzten 24 Stunden um neun erhöht. Die gestrige 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner liegt im Kreis bei 71,4. Derzeit sind insgesamt 307 Personen tatsächlich infiziert. Labordiagnostisch bestätigt wurden seit Ausbruch der Pandemie bisher insgesamt 4.924 Corona-Infektionen (kumuliert). Die Zahl der Todesfälle, die im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus stehen, hat sich auf 194 erhöht. 4.423 Corona-Patienten gelten als wieder genesen.
Land aktualisiert Corona-Verordnung
Brandenburgs Landesregierung hat entschieden, die bestehenden Kontaktbeschränkungen beizubehalten und den Lockdown zur Eindämmung der Corona-Pandemie weitgehend um drei Wochen bis zum 7. März zu verlängern (z. B. Schließungen Gastronomie, weite Teile des Einzelhandels und Kultureinrichtungen). Zugleich wurden erste, vorsichtige Lockerungen beschlossen. Die aktualisierte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (siehe pdf-Anlage) ist am 15.02.2021 in Kraft getreten. Damit setzt Brandenburg die Vereinbarung der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) mit Bundeskanzlerin Angela Merkel vom vergangenen Mittwoch in Landesrecht um.
Die dreiwöchige Verlängerung des Lockdown ist mit ersten Lockerungen verbunden: So wird ab 22. Februar der Unterricht in den Klassen 1 bis 6 in der Primarstufe im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht wiederaufgenommen. Den Wechselunterricht organisieren die Schulen nach den Maßgaben des Bildungsministeriums.
Ab 1. März können Friseurbetriebe unter Auflagen (u.a. Steuerung und Beschränkung des Zutritts, das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Kunden sowie das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle weiteren Personen, Erfassen von Personendaten der Kunden, regelmäßige Austausch der Raumluft durch Frischluft) wieder öffnen.
Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten fallen nicht mehr unter der Schließungsanordnung. Das bedeutet: Sie dürfen wieder für den Publikumsverkehr öffnen. Ausgenommen sind hier ihre Tierhäuser. In Tierhäuser darf weiter aus Infektionsschutzgründen kein Publikum hinein.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben der Eindämmungsverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Solche Maßnahmen sollen sie insbesondere treffen, wenn die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 200 (bisher 300) erreicht.