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Aufgrund des verstärkten Auftretens von hochpathogener aviärer Influenza bei Wildvögeln seit Oktober 2020 ergeht zum Schutz der Hausgeflügelbestände vor einer Einschleppung des Erregers der Geflügelpest aufgrund der §§ 6, 38 Abs. 11 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), des § 13 Abs. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV), des § 4 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) und in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) vom 10. Dezember 2020 die beigefügte Verfügung (siehe pdf-Anlage).