Wichtige Informationen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit

Artikel von Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg

Wichtige Informationen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit

Sehr geehrte Unternehmensgründerin, sehr geehrter Unternehmensgründer, dieses Merkblatt informiert Sie über die notwendigen Schritte zu Ihrer steuerlichen Erfassung. Wenn Sie eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen, sind Sie verpflichtet, das für Sie zuständige Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs bzw. nach Aufnahme der Tätigkeit zu informieren (§ 138 Absatz 1b Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung [AO]).

Hierfür nutzen Sie bitte den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“, der auf die Rechtsform Ihrer Tätigkeit/ Ihres Unternehmens zutrifft, und übermitteln diesen an Ihr zuständiges Finanzamt.

• Werden Sie in Form eines Einzelunternehmens, einer Kapitalgesellschaft/Genossenschaft oder Personengesellschaft/-gemeinschaft tätig, sind Sie verpflichtet, den Fragebogen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln, sofern das Finanzamt nicht zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag die Auskunftserteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulässt (§ 138 Absatz 1b Satz 3 AO).

• Der Fragebogen „Gründung einer Gesellschaft nach ausländischem Recht“ kann elektronisch oder auf Papier eingereicht werden.

• Für Vereine und andere Körperschaften des privaten Rechts i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) scheidet eine elektronische Übermittlung derzeit leider noch aus. Der Fragebogen kann nur in Papierform übermittelt werden. Soweit keine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht, sind die Fragebögen über https://finanzamt.brandenburg.de/fa/de/steuern/formulare-und-vordrucke/ in ausfüllbarer Form verfügbar.

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