Hinweis: An einem Volksbegehren können sich alle Bürgerinnen und Bürger beteiligen, die
- das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mind. 1 Monat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben und
- nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.
Bitte beachten Sie, dass das Eintragungsrecht nur bei der Abstimmungsbehörde der Gemeinde ausgeübt werden kann, in der die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung liegt. In diesem Falle ist auch die Stadtverwaltung Mittenwalde verpflichtet, vor jeder Eintragung die Eintragungsberechtigung zu prüfen. Daher bitten wie Sie ein gültiges Ausweispapier mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, Führerschein u. ä.) vor Ihrer Eintragung vorzulegen. Die Eintragungslisten liegen im Hauptamt zu den Öffnungszeiten des Rathauses im Zimmer des Sitzungsdienstes aus.
In der Eintragungsliste müssen folgende Daten angegeben werden:
- Namen, Vornamen,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Unterschrift sowie
- Datum der Unterschriftsleistung
Zudem kann die Eintragung nicht mehr zurückgenommen werden.
Das jeweilige Ergebnis sowie die Ordnungsmäßigkeit des Volksbegehrens stellt wiederum das Präsidium des Landtages nach Vorliegen des Berichts des Landesabstimmungsausschusses fest.