Zur Arbeit der Schiedsstelle
Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren über streitige Rechtsangelegenheiten soll jede Gemeinde mindestens eine Schiedsstelle einrichten. Die Erfolgsbilanz der Schiedsämter kann sich sehen lassen. Seit langen Jahren werden über die Hälfte der Verfahren zur Zufriedenheit aller Beteiligten abgeschlossen. Dieses Ergebnis ist es sicherlich wert, eine Streitschlichtung durch das Schiedsamt zu versuchen.
Die Schiedspersonen leben und wohnen in ihrem Amtsbezirk und sind ehrenamtlich tätig. Deshalb kennen sie oft auch die menschlichen Hintergründe eines Streites und haben in solchen Fällen oft bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte. Für viele Bürger ist die örtliche Nähe der Schiedsstelle von Vorteil. Die vorgerichtlichen Schlichtungsstellen handeln fern jeder sachfremden Interessen und verhalten sich völlig unparteiisch. Um das stets zu gewährleisten, unterliegen sie der Aufsicht der Amtsgerichtsleitung.
Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Schlichtungsrechts im Land Brandenburg vom 5. Oktober 2000 wurde der Zuständigkeitsbereich der Schiedsstellen in den Gemeinden erweitert. Diese sind seit dem 1. Januar 2001 auch für außergerichtliche obligatorische Streitigkeiten zuständig.
Was heißt das: Es steht nicht mehr in jedem Fall frei, die Gerichte bei Streitigkeiten in so genannten Bagatellsachen sofort anzurufen. Das Land Brandenburg hat von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die außergerichtlichen Streitschlichtungen in geeigneten Fällen obligatorisch vorzuschreiben.
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
Bei vielen kleineren Straftaten muss der "Verletzte" zunächst versuchen, sich mit dem "Beschuldigten" außergerichtlich zu versöhnen, ehe er Privatklage vor dem Strafgericht erheben kann. Für diesen in der Strafprozessordnung vorgeschriebenen Sühneversuch ist das Schiedsamt die zuständige Stelle und ein geeigneter Ansprechpartner im „Täter-Opfer-Ausgleich“.
Solche Schlichtungsverhandlungen finden zum Beispiel statt bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung. Ein Täter, der vor der Hauptverhandlung mit dem Opfer eine Schadenswiedergutmachung vereinbart hat, kann geringer oder gar nicht bestraft werden.
Wie die Erfahrung zeigt, werden dabei über die Hälfte der Fälle gütlich - nämlich durch eine rechtsverbindliche Schlichtung - beigelegt, so dass die Gerichte nicht mehr bemüht werden müssen.
Das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche
Das Schiedsamt kann auch - was bisher wenig bekannt ist - freiwillig bei Streitigkeiten des täglichen Lebens um bürgerlich-rechtliche Ansprüche angerufen werden. Bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen, etwa aus Verträgen über den Kauf von Sachen oder mit Handwerkern, empfiehlt sich das ebenso, wie bei vielen Auseinandersetzungen, die sich aus dem Zusammenleben - zum Beispiel als Nachbarn oder Hausgenossen - ergeben können. Auch hier arbeiten die Schiedsfrauen und Schiedsmänner sehr erfolgreich.
Nachbarrechtliche Streitigkeiten (z. B. Lärm, Überhang etc.)
(sind zwingend außergerichtlich vor eine Schlichtungsstelle zu bringen)
Vorgeschrieben ist ein Schlichtungsverfahren jedoch nur, wenn alle Streitbeteiligten ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Die Verfahren werden von der zuständigen Schlichtungsstelle der jeweiligen Gemeinde durchgeführt, in der ein Antragsgegner wohnt.
In den Schiedsverfahren hat der Schiedsmann oder die Schiedsfrau die Aufgabe, aktiv auf die Gestaltung einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Parteien einzuwirken. Im günstigsten Fall kommt es zu einem Vergleich, beide Parteien teilen sich die Kosten. Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung vor dem Schiedsamt sind im Verhältnis zu denen für ein gerichtliches Verfahren niedrig und betragen nur wenige Euro.
Ein schriftlich protokollierter Vergleich ist nach Ablauf der Einspruchsfrist für beide Seiten rechtskräftig verbindlich und durch das Gericht vollstreckbar. Kommt es zu keinem Vergleich zwischen den Parteien, weil sie sich nicht einigen können oder der Antragsgegner unentschuldigt der Schlichtungsverhandlung fernbleibt, stellt die Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung bzw. bei strafrechtlichen Streitigkeiten eine Sühnebescheinigung aus, die dann Grundlagen für die Klageeinreichung bei Gericht sind.