Baumschutz

Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zur Baumschutzsatzung der Stadt Mittenwalde, zur Antragstellung und zu Ersatzpflanzungen.

Sie wollen einen Baum fällen oder eine Hecke roden?

Bitte prüfen Sie zuerst, ob Ihr Baum, Ihre Hecke oder Ihre Sträucher geschützt sind. Im Innenbereich der Stadt Mittenwalde – einschließlich aller Ortsteile – gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Mittenwalde, im Außenbereich die Baumschutzverordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (BaumSchV LDS).

Was ist zu beachten?

  • Schutzstatus von Bäumen, Hecken und Sträuchern prüfen
  • Antrag auf Baumfällung vollständig ausfüllen
  • Bestandsskizze und Lichtbilder beifügen
  • Es ist mit hohen Bearbeitungszeiten zu rechnen

Formulare und Satzungen

Die Baumschutzsatzung der Stadt Mittenwalde schützt bestimmte Bäume, Sträucher und Hecken im Stadtgebiet.

 

Bäume

  • Bäume (Nadel- und Laubbäume) mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in 1,30 m Höhe vom Erdboden (liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend)
  • Bäume, die aus landeskulturellen Gründen, als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme oder aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen gepflanzt wurden

 

Kleinbäume und langsam wachsende Arten
(geschützt ab einem Stammumfang von 20 cm, gemessen in 1,30 m Höhe)

  • Eibe
  • Rotdorn
  • Weißdorn
  • Eberesche

 

Obstbäume

  • Obstbäume ab einem Stammumfang von 100 cm
  • Walnuss und Esskastanie ab einem Stammumfang von 60 cm

 

Hecken und Sträucher

  • Hecken und Sträucher mit einer Mindesthöhe von 180 cm
  • niedrigere Hecken und Sträucher, wenn sie als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme gepflanzt wurden
  • Fassadenbegrünung, wenn sie als Ersatz- oder Ausgleichspflanzung angelegt wurde

 

Die Rodung von Hecken und Sträuchern ab 180 cm Höhe ist genehmigungspflichtig.

Die Baumschutzsatzung der Stadt Mittenwalde findet insbesondere keine Anwendung

 

  • bei Bäumen im Wald
    (hier gilt das Landeswaldgesetz; Ansprechpartner: Oberförsterei Königs Wusterhausen,
    Tel.: 03375 / 25 25 90, Mail: FoA.Dahme-Spreewald@lfb.brandenburg.de)
  • bei Bäumen in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingartenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz
  • bei Bäumen und Sträuchern in Baumschulen und Gärtnereien, wenn diese gewerblichen Zwecken dienen
  • bei Obstbäumen mit einem kleineren Stammumfang als 100 cm
    (Walnussbäume und Esskastanien sind bereits ab 60 cm geschützt)
  • bei Pappeln und Weiden (hier besteht nur Anzeigepflicht)

 

Ein Formschnitt an Ziersträuchern und Formhecken ist genehmigungsfrei.

Der Schutz bezieht sich nicht nur auf die Fällung bzw. Rodung von Gehölzen, sondern auch auf Eingriffe und Beschädigungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich.

 

Genehmigungsfreie Pflegemaßnahmen

Folgende Maßnahmen sind ganzjährig genehmigungsfrei, sofern sie der Vitalität des Gehölzes dienen:

  • geringfügiges Ausasten im Sinne der Baumpflege
  • Entnahme von Totholz

 

Genehmigungspflichtige Eingriffe

Eine Genehmigung ist insbesondere erforderlich bei:

 

  • dem Kappen von Bäumen
  • der Entfernung von Starkästen
  • deutlichen Kronenreduzierungen
  • drastischen Einkürzungen geschützter Hecken

 

Unabhängig davon sind die artenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten (siehe Abschnitt „Brut- und Nistzeit“).

Innerhalb der Brut- und Nistzeit vom 01.03. bis 30.09. ist es besonders wichtig, Rücksicht auf die Natur und ihre Bewohner zu nehmen.

 

In diesem Zeitraum sind störende oder zerstörende Maßnahmen an Gehölzen unzulässig, insbesondere wenn

  • Nester, Bruthöhlen oder Quartiere beeinträchtigt oder zerstört würden
  • brütende Vögel oder andere geschützte Arten gestört würden.

 

Pflegemaßnahmen sollten in dieser Zeit möglichst auf das unbedingt Notwendige beschränkt und, wenn möglich, außerhalb der Brut- und Nistzeit durchgeführt werden.

Wichtiger Hinweis zu Pflegemaßnahmen

Der Schutz bezieht sich nicht nur auf die Fällung oder Rodung, sondern auch auf Eingriffe und Beschädigungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich geschützter Gehölze.

Genehmigungsfreie Maßnahmen

Außerhalb der Vegetationsperiode vom 01.10. bis 28.02. sind in der Regel genehmigungsfrei:

  • geringfügiges Ausasten im Sinne der Baumpflege
  • Entnahme von Totholz

Genehmigungspflichtige Eingriffe

Eine Genehmigung ist insbesondere erforderlich bei:

  • dem Kappen von Bäumen (z. B. Pappeln oder Weiden)
  • der Entfernung von Starkästen
  • starken Kronenreduzierungen
  • drastischen Einkürzungen geschützter Hecken

Benötigte Unterlagen:

 

  • Antrag auf Baumfällung
  • Bestandsskizze mit Beispiel
  • Lichtbilder (digital oder physisch)

 

Achtung: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur vollständige Anträge inkl. allen Anlagen bearbeitet werden

 

Stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig, weil mit sehr hohen Bearbeitungszeiten zu rechnen ist.

Für die Bearbeitung des Antrags und den Besichtigungstermin fallen Gebühren an.
Grundlage ist die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mittenwalde in der jeweils gültigen Fassung.

 

Abgerechnet wird nach Zeitaufwand:

  • je angefangene ¼ Stunde 11,00 € für
    – Sichtung der Unterlagen
    – Auswertung des Besichtigungstermins
    – Erstellung des Bescheides

  • zuzüglich der Aufwendungen für den Besichtigungstermin (ebenfalls je angefangene ¼ Stunde 11,00 €)

Im Innenbereich muss für einen zu fällenden geschützten Baum in der Regel ein Ausgleich geleistet werden.

 

Die Art und Höhe des Ausgleichs richten sich insbesondere nach

  • dem Stammumfang und

  • dem Gesundheitszustand des Baumes.

 

Wenn auf dem eigenen Grundstück aus Platzgründen keine Ersatzpflanzung möglich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden.

 

Für die Entrichtung der Ausgleichszahlung ist eine schriftliche Vereinbarung mit einem externen, umweltorientierten Dienstleister zu treffen, der für die Umsetzung naturschutzfachlicher Maßnahmen geeignet ist (z. B. BDAC GmbH). Diese Vereinbarung ist der Stadt Mittenwalde unaufgefordert vorzulegen.

 

Die Ausgleichszahlung wird zweckgebunden für Ersatzpflanzungen und Pflegemaßnahmen im Geltungsbereich der Stadt Mittenwalde eingesetzt.

Baumkontrolle/Baumfällanträge

Stadtverwaltung Mittenwalde
Herr Neuschl
Rathausstraße 8
15749 Mittenwalde
Telefon: 033764 898-27

E-Mail: oa@mittenwalde.de

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Di 9-12 | 13-18 Uhr

Do 9-12 | 13-16 Uhr

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