Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen zur Baumschutzsatzung der Stadt Mittenwalde, zur Antragstellung und zu Ersatzpflanzungen.
Bäume in Mittenwalde – Baumschutz, Anträge, Hinweise
Mittenwalde besticht durch seine naturnahe Umgebung und eine enge Verbundenheit mit der Umwelt. Alte Baumalleen, ausgedehnte Wälder und geschützte Naturbereiche wie die Töpchiner Seen verleihen der Stadt einen hohen ökologischen Wert. Besonders hervorzuheben ist das Engagement der Stadt für den Erhalt der vielfältigen Baumlandschaft. Dieses trägt nicht nur zum Klimaschutz bei, sondern sichert auch wertvollen Lebensraum für zahlreiche Tierarten. Mittenwalde ist ein Beispiel dafür, wie naturnahe Stadtentwicklung zur Lebensqualität und zum Umweltbewusstsein beitragen kann.
Ein zentrales Instrument zum Schutz dieser grünen Strukturen ist die Baumschutzsatzung. Sie schützt Bäume, Sträucher und Hecken innerhalb des Stadtgebiets. Wer eine Fällung oder Rodung plant, muss bestimmte Vorgaben beachten: Im Innenbereich der Stadt Mittenwalde – einschließlich aller Ortsteile – gilt die städtische Baumschutzsatzung. Im Außenbereich findet hingegen die Baumschutzverordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (BaumSchV LDS) Anwendung. Diese Regelungen stellen sicher, dass Eingriffe in die Natur verantwortungsvoll und im Einklang mit dem Umweltschutz erfolgen.
Verstöße gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Mittenwalde bzw. gegen die Brandenburgische Baumschutzverordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Sie wollen einen Baum fällen oder eine Hecke roden?
Bitte prüfen Sie zuerst, ob Ihr Baum, Ihre Hecke oder Ihre Sträucher geschützt sind.
Im Innenbereich der Stadt Mittenwalde – einschließlich aller Ortsteile – gilt die
Baumschutzsatzung der Stadt Mittenwalde, im Außenbereich die
Baumschutzverordnung des Landkreises Dahme-Spreewald (BaumSchV LDS).
Was ist zu beachten?
- Schutzstatus von Bäumen, Hecken und Sträuchern prüfen
- Antrag auf Baumfällung vollständig ausfüllen
- Bestandsskizze und Lichtbilder beifügen
- Es ist mit hohen Bearbeitungszeiten zu rechnen
Formulare und Satzungen
Wichtiger Hinweis zu Pflegemaßnahmen
Der Schutz bezieht sich nicht nur auf die Fällung oder Rodung,
sondern auch auf Eingriffe und Beschädigungen im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich
geschützter Gehölze.
Genehmigungsfreie Maßnahmen
Außerhalb der Vegetationsperiode vom 01.10. bis 28.02. sind in der Regel genehmigungsfrei:
- geringfügiges Ausasten im Sinne der Baumpflege
- Entnahme von Totholz
Genehmigungspflichtige Eingriffe
Eine Genehmigung ist insbesondere erforderlich bei:
- dem Kappen von Bäumen (z. B. Pappeln oder Weiden)
- der Entfernung von Starkästen
- starken Kronenreduzierungen
- drastischen Einkürzungen geschützter Hecken