Das Kabinett beschließt in regelmäßigen Abständen Lockerungen im Rahmen der Eindämmungsverordnung. Dabei gelten immer die zu beachtenden Kontakt- und Hygieneregeln.
Ab Samstag, dem 9. Mai
- werden die Spielplätze wieder geöffnet.
- werden die bisherigen Kontaktbeschränkungen auf die häusliche Gemeinschaft bzw. eine andere Person geändert. Vorgesehen ist, dass sich nun zwei Hausstände treffen können.
- wird die Verkaufsbeschränkung von 800 m² Verkaufsfläche aufgehoben.
Ab Montag, dem 11. Mai
- sind, unter Einhaltung der Hygieneauflagen, körpernahe Dienstleistungen wie z. B. Fußpflege oder Kosmetik wieder gestattet, auch wenn es sich um medizinisch nicht notwendige Behandlungen handelt.
- entfallen die vorübergehend geschaffenen Möglichkeiten zum Verkauf an Sonn- und Feiertagen.
Ab Freitag, dem 15. Mai
- können Restaurants, Cafés und Kneipen unter Auflagen wieder öffnen. Zu den Auflagen gehören Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkte Öffnungszeiten.
- sind Dauercamping und Wohnmobilcamping wieder möglich, sofern ein autarkes Sanitärsystem gewährleistet ist.
- können Außen-Sportanlagen wieder öffnen. Das gilt z.B. für Marinas und Bootsverleih oder den Flugsport.
- kann der Trainingsbetrieb in Sportvereinen ohne Wettkämpfe wiederauf-genommen werden. Das Training soll möglichst kontaktlos erfolgen. Zu Wettkämpfen wie zum Beispiel Fußball gibt es noch keine Festlegungen.
Ab Montag, dem 25. Mai
- soll die touristische Vermietung wieder ermöglicht werden, so zum Bei-spiel in Hotels und Ferienwohnungen. Dies soll auch für das normale Camping gelten. Für Verkaufsstellen des Einzelhandels wird mit der für Freitag vorgesehenen Verordnung klargestellt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für Beschäftigte gilt, die keinen Kundenkontakt haben oder wenn bei Kundenkontakt durch andere Vorrichtungen ein ausreichender Schutz gewährleistet werden kann.
In die neue Verordnung werden weitere Erleichterungen aufgenommen, zu denen heute jedoch noch keine festen Termine genannt werden können:
- Einzelunterricht an Musikschulen einschließlich des Einzelunterrichts von selbständigen Musikpädagogen in Wohn- und Arbeitsräumen soll wie-der möglich sein.
- Alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe können wieder öffnen, es sei denn, das zuständige Jugendamt widerspricht. Dies gilt jedoch nicht für die normale Krippen- und Kitabetreuung.
- In Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sollen Möglichkeiten der Beschäftigung geschaffen werden.
- Die Besuchsmöglichkeiten von mit der Seelsorge betrauten Personen wer-den wieder stets zugelassen, gegebenenfalls unter Auferlegung erforderlicher Verhaltensmaßregeln.
- Die Ausnahmen zum Kontakt- und Betretungsverbot werden um Außenaktivitäten und nachbarschaftlich organisierte Aufsichten über Kinder im Alter bis zum 14. Lebensjahr erweitert.
- Besuche in Krankenhäusern, Pflegeheimen Senioren- oder Behinderteneinrichtungen sollen erleichtert werden.
- Der Betrieb von Autokinos soll künftig möglich sein.
Bitte halten Sie sich trotz aller anstehenden Erleichterungen an die Regeln zu Abstand und Hygiene. Die vollständige Pressemitteilung des Landes Brandenburg entnehmen Sie der beigefügten pdf.
Neue Anpassung der Eindämmungsverordnung vom 26.05.2020:
Erleichterungen für Kulturangebote, private Feiern, Bäderbetrieb und weitere Sportmöglichkeiten:
Die Landesregierung hatte am 26.05.2020 die Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus weiter gelockert. Ministerpräsident Dietmar Woidke: „Wir gehen jetzt einen weiteren mutigen Schritt.
Das ist aufgrund des anhaltend moderaten Infektionsgeschehens in Brandenburg zu verantworten.
Aber es bleibt dabei: Alle müssen sich an die Kontakt- und Hygieneregeln halten. Wir müssen einen neuen Shutdown unbedingt verhindern.“
Die Änderungen betreffen insbesondere kulturelle Veranstaltungen sowie Kinos, Freibäder, Freizeitparks, Tanz- und Fitnessstudios, Sportstätten, Unterricht in Fahrschulen oder Nachhilfe sowie private und familiäre Feiern. Zugleich wird die erlaubte Anzahl von Teilnehmenden bei Veranstaltungen, die bereits seit längerem wieder möglich sind, zum Beispiel Gottesdienste, erhöht.
Die Neufassung der Verordnung tritt am Donnerstag, 28. Mai, in Kraft und gilt vorerst bis 15. Juni. Siehe auch Pressemitteilung.