Der Gemeingebrauch der Gewässer nach § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist nicht eingeschränkt. Das heißt, dass das Baden an allen Gewässern jederzeit erlaubt ist, sofern dieses nicht ausdrücklich untersagt ist. Die Regelungen der jeweils aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg sind jedoch einzuhalten.
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Landkreis Dahme-Spreewald
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Schulweg 1 B
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