Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses für die Ergänzungssatzung „Bahnhofstraße“ der Stadt Mittenwalde
I.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde hat in ihrer Sitzung am 14.07.2025 die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Bahnhofstraße, Ortsteil Töpchin, Mittenwalde, als Satzung beschlossen. Die Teilfläche der Flurstücke 102 und 103, Flur 3 der Gemarkung Töpchin wird damit in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 BauGB einbezogen.
Die Ergänzungssatzung bedurfte keiner Genehmigung.
II. Die Satzung in der Fassung vom 14.03.2025 liegt samt Zeichnung, Begründung und Artenschutzfachbeitrag sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung für jedermann im Rathaus der Stadt Mittenwalde, Rathausstraße 8, 15749 Mittenwalde, während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Der Beschluss der Ergänzungssatzung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft.
Auszug Planzeichnung maßstablos
III.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des §215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Mittenwalde, 24.07.2025
Dirk Knuth
Bürgermeister