Die Landesregierung hat heute die Dritte SARS-CoV-2-Umgangsverordnung  bis einschließlich 30. November 2021 verlängert. Die Corona-Verordnung  enthält auch unveränderte Regelungen für Spezialmärkte und  Veranstaltungen, die Weihnachtsmärkte und Weihnachtsfeiern einschließen.  
Das Gesundheitsministerium gibt im Folgenden Antworten auf aktuell  häufig gestellte Fragen, unter welchen Bedingungen Weihnachtsmärkte und  Weihnachtsfeiern in Brandenburg in diesem Jahr stattfinden können.
Weihnachtsmärkte
Die  Corona-Umgangsverordnung enthält gleichlautende Regelungen für  Jahrmärkte und Spezialmärkte. Deshalb ist es nicht entscheidend, ob eine  Kommune einen Weihnachtsmarkt als Jahrmarkt oder als Spezialmarkt  einordnet. Hintergrund: Nach der Gewerbeordnung handelt sich bei  Jahrmärkten und Spezialmärkten um „regelmäßig in größeren Zeitabständen  wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen“. Sie unterscheiden  sich aber im Warensortiment (Jahrmärkte: Vielzahl von Anbietern mit  Waren aller Art; Spezialmärkte: Vielzahl von Anbietern mit bestimmten  Waren, zum Beispiel Weihnachtsartikel).
Betreiberinnen und  Betreiber von Weihnachtsmärkten müssen auf der Grundlage eines  individuellen Hygienekonzeptes durch geeignete organisatorische  Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
Steuerung des Zutritts und  des Aufenthalts aller Personen, Beschränkung der Personenzahl auf  höchsten 5.000 gleichzeitig teilnehmende Besucherinnen und Besucher; für  Plätze und Einrichtungen mit einer regulären Besucherkapazität von mehr  als 1.000 Personen ist die Personenzahl auf höchstens 1.000 Personen  zuzüglich höchstens der Hälfte der über 1.000 Personen hinausgehenden  regulären Besucherkapazität zu beschränken (Beispiel: Wenn regulär 2.000  Gäste Platz hätten, dürften dann nur 1.500 zeitgleich vor Ort sein; die  5.000er Obergrenze ist damit erreicht, wenn normalerweise 9.000 Gäste  zugelassen wären),
Testpflicht: Zutritt nur für Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis vorlegen; Ausnahme:  Die Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit  bis zu 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern,
Erfassung  der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem  Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung (Hinweis: das gilt  auch für Weihnachtsmärkte mit weniger als 1.000 gleichzeitig  teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern), Einhaltung des  Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen  Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die  Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen  durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen (z.B. auf  Sitzbänken an Essens- oder Glühweinständen),
in geschlossenen Räumen (z.B. im Innern von Glühweinhütten):
das  verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen;  die Tragepflicht gilt nicht für Besucherinnen und Besucher, die sich auf  einem festen Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein  Abstand von mindestens 1 Meter eingehalten wird, den regelmäßigen  Austausch der Raumluft durch Frischluft.
Um die Einhaltung dieser  Maßnahmen gewährleisten zu können, muss der Zugang zum  Weihnachtsmarkt-Gelände kontrollierbar sein. Das bedeutet:  Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsmärkten müssen den  kontrollierten Zugang mit geeigneten Mitteln sicherstellen, zum Beispiel  durch ein abgegrenztes Areal oder eine Umzäunung des Geländes.
Auf  dem Weihnachtsmarkt-Gelände müssen alle Besucherinnen und Besucher den  Mindestabstand einhalten. Ausnahmen vom Abstandsgebot gibt es zum  Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner/innen, für Lebensgefährtinnen und  Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für  Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht.
Eine  generelle Maskenpflicht für Weihnachtsmärkte besteht zwar nicht.  Landkreise und kreisfreie Städte können aber auf der Grundlage des  Paragraphen 28 der Umgangs-Verordnung weitergehende Schutzmaßnahmen  festlegen, „wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder  aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig  ist“.
Grundsätzlich wird allen Personen empfohlen, überall dort eine medizinische Maske zu tragen, wo viele Menschen zusammenkommen.
3G-Regel:  Die sogenannte 3G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene oder  Getestete) gilt damit grundsätzlich für Weihnachtsmärkte. Ausnahme:  Weihnachtsmärkte unter freiem Himmel mit weniger als 1.000 gleichzeitig  teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern.
2G-Regel:  Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsmärkten können sich  auch für die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene  oder Kinder unter 12) entscheiden. Beim 2G-Modell gelten kaum noch  Corona-Einschränkungen. Schutzmaßnahmen wie Abstand, Maske und  Personengrenzen entfallen. Die Verantwortlichen müssen dann auf der  Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete  organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:
die Zutrittsgewährung ausschließlich für
- geimpfte Personen,
- genesene Personen,
-  Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr, den Einsatz  ausschließlich von geimpftem oder genesenem Personal; dies gilt nicht  für Personal, das dauerhaft keinen direkten Gäste- oder Kundenkontakt  hat, die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im  Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur für geimpfte Personen, genesene  Personen und Kindern unter 12 Jahren gewährt wird, die vorherige  schriftliche Anzeige der Inanspruchnahme des 2G-Modells gegenüber dem  zuständigen Gesundheitsamt.
Weihnachtsfeiern
Traditionell werden in der Vorweihnachtszeit von Betrieben, Unternehmen oder Vereinen Weihnachtsfeiern veranstaltet.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob zu einer Weihnachtsfeier
-  fest definierte Kohorten (also eine Personengruppe mit einer  gemeinsamen Eigenschaft, zum Beispiel ein Team, eine Abteilung, eine  Vereinsgruppe oder Bekannte und Verwandte) oder
Personen aus  unterschiedlichen Bereichen (zum Beispiel auch Externe, Geschäftskunden  oder Vertreter/innen anderer Unternehmen oder Verbände) eingeladen  werden.
Für Weihnachtsfeiern von festen Kohorten gilt: Private  Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder  Bekanntenkreis, die im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten  Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen stattfinden,  sind
- unter freiem Himmel mit bis zu 100 und
- in geschlossenen Räumen mit bis zu 50
-  gleichzeitig anwesenden Gästen zulässig. Geimpfte und Genesene zählen  nicht mit. Die allgemeinen Hygieneregeln sind einzuhalten. Bei  Zusammenkünften außerhalb des privaten Raums ist auch das Abstandsgebot  zu beachten.
Für Weihnachtsfeiern mit Gästen aus  unterschiedlichen Bereichen gilt: Veranstalterinnen und Veranstalter  haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzeptes durch  geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:
Steuerung  des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,nicht mehr als 5.000  gleichzeitig teilnehmende Gäste; wenn mehr als 1.000 Personen kommen,  darf nur die Hälfte der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären  Besucherkapazität genutzt werden, die Zutrittsgewährung nur für  Besucherinnen und Besucher, die einen auf sie ausgestellten Testnachweis  vorlegen (Ausnahme: Testpflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter  freiem Himmel mit bis zu 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Gästen), die  Erfassung der Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem  Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung, die Einhaltung des  Abstandsgebots mit der Möglichkeit, dass der Abstand zwischen festen  Sitzplätzen auf bis zu 1 Meter verringert werden kann; auf die  Einhaltung des Abstandsgebots kann verzichtet werden, wenn alle Personen  durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen, in geschlossenen  Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, das  verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die  Tragepflicht gilt nicht für Personen, die sich auf einem festen  Sitzplatz aufhalten, sofern zwischen den Sitzplätzen ein Abstand von  mindestens 1 Meter eingehalten wird.
2G-Regel: Veranstalterinnen  und Veranstalter von Weihnachtsfeiern mit externen Gästen können sich  auch für die sogenannte 2G-Regel (Zutritt nur für Geimpfte, Genesene  oder Kinder unter 12) entscheiden. Dann entfallen Schutzmaßnahmen wie  Abstand, Maske und Personengrenzen.