Aus gegebenem Anlass informiert das Ordnungsamt nochmals über das Abbrennen von Holzfeuer im Freien.
Beim Abbrennen eines Holzfeuers im Freien sind verschiedene Rechtsvorschriften zu beachten.
Unter anderem sind dies das:
- Landesimmissionsschutzgesetz (LlmschG) § 7
- Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) § 4 sowie
- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) § 22, § 23, § 37 Absatz 2 und 3
- § 22 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) sowie
- die ordnungsbehördliche Verordnung der Kommunen mit regionalspezifischen Regelungen.
Hierzu sind nachfolgend aufgeführte 10 goldene Regeln einzuhalten.
- Die Obergrenze für Höhe und Durchmesser des Brennstoffhaufens beträgt höchstens einen Meter.
- Es darf nur trockenes und naturbelassenes Holz (wie Holzscheite, kurze Äste, Reisig, Zapfen oder auch Holzbriketts) verwendet werden.
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Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind darf kein Holzfeuer entzündet werden.
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Abfälle (Holzabfälle, Papier, Karton, Verpackungen, Baumaterial, Altreifen, Textilien und Schuhe) gehören niemals ins Holzfeuer.
- Das Holzfeuer darf nur mit Holzspänen oder Kohlen- bzw. Grillanzünder entfacht werden.
- Aufgrund der Explosionsgefahr sind niemals Brandbeschleuniger wie Benzin, Verdünnung oder Spiritus zu verwenden.
- Als Löschmittel sind immer Wasser, Sand oder ein Feuerlöscher bereitzuhalten.
- Die Feuerstelle ist stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien anzulegen.
- Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
- Das Feuer muss bis zum vollständigen Erlöschen der Glut von einer zuverlässigen Aufsichtsperson überwacht werden.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen nach Landesrecht mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden.