„Nicht richten, sondern Schlichten“
Auf Grundlage des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz – BbgSchGG) vom 16. Dezember 2022
wird in der Stadt Mittenwalde zur Besetzung des Ehrenamtes eine Vorsitzende/ ein Vorsitzender der Schiedsstelle und eine stellvertretende Schiedsperson in der Stadtverordnetenversammlung am 14.07.2025 neu gewählt
Folgende Voraussetzungen müssen/sollen erfüllt sein:
- Sie haben das 25. Lebensjahr vollendet
- Sie haben Ihren ständigen Wohnsitz in der Stadt Mittenwalde
- Sie besitzen Autorität und die Fähigkeit, sachlich, besonnen und vorurteilsfrei gegenüber den Streitparteien aufzutreten
- Sie besitzen einen, zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Amtsgeschäfte ausreichenden Bildungsgrad und verfügen über die, für die Amtsgeschäfte erforderliche Zeit.
- Als Organ der Rechtspflege muss die Schiedsstelle in und außerhalb der Schlichtungsverhandlung stets unparteiisch sein.
Schiedsperson kann dagegen nicht sein:
- Wer infolge richterlicher Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurde,
- Gegen den ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat anhängig ist oder Anklage wegen einer solchen Tat erhoben wurde, die den Verlust der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
- Wer durch die gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Aufgaben und Umfang der Schlichtungsstelle:
Zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedsperson darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen und dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines protokollierenden Vergleichs zu beenden.
Die Schiedsperson wird in vielfältigen Bereichen tätig, z. B. in Nachbarschaftsstreitigkeiten, bei Schmerzensgeld und sonstigen Schadensersatzansprüchen in geringer Höhe, Täter-Opfer Ausgleich in Strafsachen sowie gänzlich in Fällen leichter Körperverletzung. Hausfriedensbruch, der Beleidigung oder Sachbeschädigung.
Die Schiedspersonen werden für die Dauer von 5 Jahren von der –Stadtverordnetenversammlung gewählt und von dem Direktor des Amtsgerichts Königs Wusterhausen berufen und verpflichtet.
Die Stadt Mittenwalde bietet:
- Eine Aufwandentschädigung
- Büro im Rathaus für Sprechstunden und Verhandlungsführung (Konferenzraum)
- Kostenübernahme für die Sachkosten, sowie Grund- und Aufbauseminare
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Mittenwalde, die Interesse an einer Aufnahme des Ehrenamtes „Vorsitzender der Schiedsstelle“ oder „Stellvertretender Schiedsperson“ haben, richten Ihre Bewerbung bitte mit kurzen Lebenslauf bis zum 30.06.2025 an die folgende Adresse:
Stadtverwaltung Mittenwalde
-Amt Innere Dienste-
Rathausstraße 8
15749 Mittenwalde