Das Gesundheitsamt des Landkreises Dahme-Spreewald hat am 26.11.2021 eine Allgemeinverfügung Quarantäne [Anordnung der Absonderung (Isolation und Quarantäne) bei Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-Cov-2] erlassen.
Diese Allgemeinverfügung regelt die Absonderung und Gesundheitsbeobachtung von Personen, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind, und deren enge Kontaktpersonen.
„Wir müssen einerseits die Arbeitsfähigkeit des Gesundheitsamtes im Sinne des öffentlichen Gesundheitsschutzes erhalten und andererseits den Infizierten und ihren engen Kontaktpersonen eine rechtliche Entscheidung über die Absonderung und Gesundheitsbeobachtung verfügbar machen“, meint Gesundheitsdezernent Stefan Wichary. „Eine ausdrückliche Anordnung der Maßnahmen im Einzelfall ist angesichts der extrem hohen Covid-19-Fallzahlen und der weiterhin starken Anstiegsdynamik durch das Gesundheitsamt nicht mehr leistbar“.
Die Allgemeinverfügung gilt für:
1. Personen, die mittels PCR-Test oder validiertem Schnelltest (PoC-Antigentest, kein Selbsttest) positiv getestet wurden und
2. bestimmte Personen (insb. Haushaltsangehörige), die sicher als enge Kontaktperson einzustufen sind.
Was bedeutet die Allgemeinverfügung?
Sie besagt, dass für diese Personen ohne weitere Entscheidung des Gesundheitsamtes eine Pflicht zur häuslichen Isolation bzw. Quarantäne eintritt. Diese Anordnung findet Anwendung auf alle Personen mit Wohnsitz im Landkreis Dahme-Spreewald.
Die Allgemeinverfügung Quarantäne [über die Anordnung der Absonderung (Isolation und Quarantäne) bei Verdacht auf eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-Cov-2] wurde am 26.11.2021 erlassen und im Amtsblatt 44/2021 veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung tritt am 27.11.2021 in Kraft und ist bis einschließlich 22.12.2021 24:00 Uhr gültig.
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