Nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Flächennutzungsplan (FNP) ist der vorbereitende Bauleitplan.
Durch den Artikel 28 des Grundgesetzes ist es eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden die Aufstellung von vorbereitenden (FNP) und verbindlichen (B-Plan, VE-Plan) Bauleitplänen durchzuführen. Hierbei spricht man von der gemeindlichen Planungshoheit. Die aufgestellten Pläne sind jedoch der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Dem FNP ist nach § 5 Abs. 5 BauGB eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen. Die Begründung soll entsprechend dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und in dem Umweltbericht die auf Grund der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darlegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Der Inhalt des FNP wird im § 5 BauGB festgelegt. Es soll im gesamten Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt werden (§ 5 Abs. 1). Im Abs. 2 und 2a sind die Darstellungen, im Abs. 3 die Kennzeichnungen sowie im Abs. 4 die Nachrichtlichen Übernahmen und Vermerke festgelegt.