Nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Flächennutzungsplan (FNP) ist der vorbereitende Bauleitplan.
Durch den Artikel 28 des Grundgesetzes ist es eine Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden die Aufstellung von vorbereitenden (FNP) und verbindlichen (B-Plan, VE-Plan) Bauleitplänen durchzuführen. Hierbei spricht man von der gemeindlichen Planungshoheit. Die aufgestellten Pläne sind jedoch der höheren Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
Dem FNP ist nach § 5 Abs. 5 BauGB eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen. Die Begründung soll entsprechend dem Stand des Verfahrens die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und in dem Umweltbericht die auf Grund der Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darlegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
Der Inhalt des FNP wird im § 5 BauGB festgelegt. Es soll im gesamten Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dargestellt werden (§ 5 Abs. 1). Im Abs. 2 und 2a sind die Darstellungen, im Abs. 3 die Kennzeichnungen sowie im Abs. 4 die Nachrichtlichen Übernahmen und Vermerke festgelegt.
Planzeichnungen
Flächennutzungsplan
Die Stadt Mittenwalde mit ihren sieben Ortsteilen hat die Aufstellung des Gesamt-FNP beschlossen, um die räumlichen Prozesse und kommunalen Entwicklungen, sowohl für die bebauten Bereiche (Wohnen, Gewerbe und Landwirtschaft) als auch für den Freiraum (Flächen für die Landwirtschaft und Wald, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft etc.), für die nächsten 10- 15 Jahre zu steuern und zu koordinieren. Es soll das gesamte Bauflächenpotenzial der einzelnen Ortsteile ermittelt, gewichtet, abgestimmt und dargestellt werden. Die dargestellten Bauflächenpotenziale sollen nach Abstimmung mit den Fachbehörden, der Landschaftsplanung und mit der Stadtverordnetenversammlung festgelegt werden. Sie sollen, soweit notwendig und möglich, auf die einzelnen Ortsteile mit entsprechender Gewichtung verteilt werden.
(Auszug aus der Begründung des FNP, 1. Anlass, Aufgabe und Inhalt der Flächennutzungsplanung)
1. Änderung FNP
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 09.12.2014 die Einleitung der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Mittenwalde beschlossen.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 03.08.2015 den Entwurf der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Mittenwalde gebilligt.
2. Änderung FNP
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 03.08.2015 den (Vor-)Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Mittenwalde in der Fassung vom 26.05.2015 gebilligt und zur Offenlage bestimmt.
3. Änderung FNP
3. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde hat in ihrer Sitzung am 25.02.2019 den Entwurf der 3. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes Stadt Mittenwalde für das Vorhaben „An der Feuerwehr – Gemeinbedarf und Nahversorgung“ gebilligt und zur Auslegung beschlossen.
Der Änderungsbereich des Gesamtflächennutzungsplanes (FNP) liegt innerhalb des Mittenwalder Siedlungsgebietes zwischen der Galluner Chaussee, der Straße Baruther Vorstadt und der Rathausstraße. Er hat eine Größe von ca. 0,9 ha. Die Lage und Abgrenzung des Änderungsbereiches ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen.
5. Änderung FNP
6. Änderung FNP
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 17.02.2020 die Einleitung des Verfahrens zur 6. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Mittenwalde beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst in der Gemarkung Mittenwalde, Flur 3 der Flurstücke 2 (tw.), 3 (tw.), 4, 6/3, 6/4 und 190 (tw.) (Abgrenzung siehe Anlage).
Der Flächennutzungsplan der Stadt Mittenwalde ist am 20.06.2012 wirksam geworden. Eine Neuausweisung der angestrebten städtebaulichen Entwicklung „Büffelfarm Mittenwalde“ und der sich daraus ergebenden Art der Nutzungen führen zur Notwendigkeit die Darstellungen des FNPs anzupassen.
Die „Fläche für Landwirtschaft“ wird im südlichen Teil zum „Sondergebiet Tierproduktion“ und im nördlichen Teil zum „Sondergebiet für Verarbeitung, Landhandel und Touristik“ im Flächennutzungsplan geändert.
7. Änderung FNP
Die Stadtverordnetenversammlung Mittenwalde hat in ihrer Sitzung am 25.04.2022 den Aufstellungsbeschluss sowie den Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und zur frühzeitigen Beteiligung der Ämter, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über den Vorentwurf der 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Mittenwalde gefasst.
Die Stadt Mittenwalde beabsichtigt mit der 7. Änderung des Flächennutzungsplans ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie westlich der A 13 auszuweisen und somit die Produktion erneuerbarer Energie zu ermöglichen.
Das Bauleitplanverfahren wird durchgeführt aufgrund des § 5 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26.04.2022 (BGBI. I, S. 674). Gleichzeitig wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 der Bebauungsplan *Solarpark Ragow* für die entsprechende Fläche aufgestellt.
8. Änderung FNP
Ziel der Planänderung ist die Ausweisung als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freiflächen-Photovoltaikanlage“.
9. Änderung FNP
Die Stadtverordnetenversammlung hat die Aufstellung der 9. Änderung im Parallelverfahren zur Aufstellung des B-Plans „Mittenwalder Chaussee 10a“ im OT Gallun beschlossen.
Der Änderungsbereich beinhaltet die Flurstücke 176/1, 177/5 und 177/3 tw. der Flur 1 der Gemarkung Gallun.
Die Stadtverordnetenversammlung von Mittenwalde hat in ihrer Sitzung am 17.07.203 (Fortführung der Sitzung vom 10.07.2023) den Entwurf der 9. Änderung des FNP gebilligt.
10. Änderung FNP
Der Flächennutzungsplan der Stadt Mittenwalde ist am 20.06.2012 wirksam geworden. Eine Neuausweisung der angestrebten städtebaulichen Entwicklung im B-Plan "Hotel und Wohnanlage am Golfplatz Motzen" und der sich daraus ergebenden Art der neuen Nutzungen führen zur Notwendigkeit die Darstellungen des FNPs anzupassen
11. Änderung FNP
Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung vom 17.02.2025 beschlossen:
- Der Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplans – „Erweiterung Gewerbepark Mittenwalde / Schenkendorf“ wird gebilligt und zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.
- Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum Entwurf der 11. Änderung des Flächennutzungsplans – „Erweiterung Gewerbepark Mittenwalde / Schenkendorf“ zu veranlassen.
12. Änderung FNP
Die Stadtverordnetenversammlung hat in der Sitzung vom 03.06.2024 beschlossen:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplans „Kleiner Berg“ in der Gemarkung Motzen, Flur 002, Flurstück 239 mit einer Fläche von ca. 3.000 m². (Abgrenzung siehe Planzeich-nung des Vorentwurfs vom 09.04.2024). Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit Umweltprüfung aufgestellt.
2. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes vom 09.04.2024 wird gebilligt und zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und zur frühzeitigen Trägerbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 bestimmt.
3. Die Aufstellung der „12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Mittenwalde“.
4. Der Vorentwurf der 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Mittenwalde vom 09.04.2024 wird gebilligt.
13. Änderung FNP
Der Flächennutzungsplan der Stadt Mittenwalde im Ortsteil Motzen muss für den Bebauungsplan "Golfclub Motzen" geplanten Ferienhäuser- und Photvoltaikanlagen in Teilen angepasst werden (2,5 ha). Gemäß §8 BauGB erfolgt die Erstellung des Bebauungsplans mit der 11. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Mittenwalde im Parallelverfahren.