Gemäß § 10 Abs. 1 sind von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ausnahmen können durch die zuständigen Behörden erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 1 dürfen Geräte die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tonträger) insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte oder ähnliche Geräte nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ausnahmen können durch die zuständigen Behörden erlassen werden.
Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der beigefügten Verordnung.