Grundsteuerfestsetzung der Grundsteuer A und B

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Grundsteuerfestsetzung der Grundsteuer A und B

Die nachfolgenden Festsetzungen gelten für die Steuerpflichtigen der Grundsteuer A und B.


Grundsteuer A und B für 2018

Grundsteuerfestsetzung der Grundsteuer A und B 2018 durch öffentliche Bekanntgabe gemäß § 27 Grundsteuergesetz (GrStG)

1.  Steuerfestsetzung

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2018 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des GrStG die Grundsteuer für das Kalenderjahr  in derselben Höhe wie für das Vorjahr durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.



2.  Zahlungsaufforderung und Fälligkeit

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer A und B für 2018 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.

Vierteljahresbeträge sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Auf Antrag kann die Jahressteuer auch in einem Betrag zum 01. Juli gezahlt werden.

Sofern Bankeinzugsermächtigungen erteilt wurden, werden die Steuerbeträge zu den jeweiligen Fälligkeiten eingezogen.

3.  Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Erscheinen der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der

Stadt Mittenwalde

Rathausstraße 8 

15749 Mittenwalde

schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Durch die Erhebung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Zahlung der festgesetzten Grundsteuer nicht berührt.

Zusätzliche Information zur Grundsteuer

Die Gemeinden erheben die Grundsteuer nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes. Die Festsetzung des zuständigen Finanzamtes für das jeweilige Grundstück im Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid sind für die Gemeinden verbindlich. Einwendungen, die sich gegen den Steuermessbescheid richten, sind deshalb ausschließlich beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. 

Bei Eigentumswechseln nimmt das Finanzamt eine Neufestsetzung gegenüber dem neuen Eigentümer erst auf den 01. Januar des auf den Wechsel folgenden Jahres vor (§ 17 Grundsteuergesetz [GrStG]). Bis diese Fortschreibung erfolgt, kann erfahrungsgemäß ein längerer Zeitraum vergehen. Grundsätzlich kann aber auch erst dann eine Änderung bei der Grundsteuer vorgenommen werden, wenn der Bescheid des Finanzamtes vorliegt (§ 9 GrStG), das heißt der Alteigentümer bleibt unter Umständen noch langfristig Schuldner der Grundsteuer.

Gemäß § 10 des Grundsteuergesetzes ist die Grundsteuer zudem für das gesamte Jahr, in dem der Verkauf eines Grundstücks/Wohnungseigentums erfolgte, noch in voller Höhe von dem Eigentümer zu zahlen, auf den die Feststellung des Finanzamtes zu Jahresbeginn lautete.

Um den hieraus resultierenden Schwierigkeiten entgegenzuwirken und den tatsächlichen Verhältnissen zeitnah Rechnung zu tragen, bieten wir die Möglichkeit der Übernahmeerklärung durch den Erwerber an. Erklärt dieser uns gegenüber, dass er die Grundsteuer bereits unabhängig von dem Vorliegen der o.g. Voraussetzungen zu dem im Notarvertrag privatrechtlich vereinbarten Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten folgenden Monatsersten (01. eines Monats) übernimmt, so wird der Veräußerer mittels eines neuen Abgabenbescheides ab diesem Termin entlastet und der Erwerber entsprechend zur Zahlung verpflichtet, wenn umseitige Übernahmeerklärung mit beiden Unterschriften abgegeben wird.

Wir empfehlen die Abgabe einer Übernahmeerklärung durch den Erwerber und weisen gleichzeitig darauf hin, dass der Veräußerer solange und sofern diese von uns nicht durchsetzbare freiwillige Erklärung nicht abgegeben wird, grundsteuerpflichtig bleibt, bis die eingangs geschilderten Voraussetzungen erfüllt sind. Anders lautende Ansprüche aus dem Kaufvertrag müssten dann privatrechtlich gegen den Erwerber geltend gemacht werden.

Wichtiger Hinweis zur Erhebung der Grundsteuer B nach der Ersatzbemessung

Ist durch das zuständige Finanzamt für Einfamilienhäuser und Mietwohngrundstücke kein Einheitswert festgestellt worden, ist die Grundsteuer B entsprechend § 42 Grundsteuergesetz (GrStG) nach der Ersatzbemessung zu erheben.

Die betroffenen Steuerpflichtigen sind in diesem Falle verpflichtet, jegliche Änderungen der für die Erhebung der Grundsteuer relevanten Verhältnisse bei der Gemeinde anzuzeigen. Dazu zählen, die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, gewerblich genutzten Räumen, Pkw-Abstellplätzen sowie die Umstellung der Heizungsart (von Ofen auf Sammelheizung). Rechtsgrundlage hierfür ist § 44 Grundsteuergesetz (GrStG).

Für weitere Fragen zur Grundsteuer können Sie sich gern an das Steueramt der Stadtverwaltung, Rathaus Zimmer 7, Tel.: 033764 / 898 -13, -43 wenden.

Mittenwalde, 02.01.2018

Maja Buße

Bürgermeisterin

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