Am 12. Juni 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. September 2020 ist die Umgangsverordnung im Land Brandenburg in Kraft getreten.
Seit dem 04. September 2020 handelt u.a. ordnungswidrig, wer vorsätzlich den Mindestabstand nicht einhält und/oder vorsätzlich keine Mund-Nasen-Bedeckung in Einzelhandelsverkaufsstellen, bestimmten Einrichtungen oder bestimmten Verkehrsmitteln trägt, ohne nass eine Ausnahme vorliegt. Die vorgenannten Ordnungswidrigkeiten sind bei jeder Person jeweils mit einer Geldbuße von 50 bis 250 € zu ahnden.
Zu den allgemeinen verhaltensbezogenen Hygieneregeln zählt grundsätzlich die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen zwei Personen. An dieser Stelle kommt auch Ihnen eine besondere Verantwortung zu. Sie haben u.a. den Zutritt und den Aufenthalt von Personen in Ihren Unternehmen zu steuern und wenn notwendig auch zu beschränken (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV). Ein Unterlassen der Sicherstellung der Einhaltung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SARS-CoV-2- UmgV stellt für Sie ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 250 bis 10 000 € zu ahnden ist.
Erfahren Sie mehr im beigefügten PDF-Schreiben des Landkreises.