Holzfeuer im Freien
Kleine Holzfeuer sind ohne behördliche Ausnahme vom Verbrennungsverbot nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Das gilt nicht für das Verbrennen von Abfall insbesondere aus dem Garten. Die Größe des Holzhaufens darf im Durchmesser und in der Höhe einen Meter nicht übersteigen. Bei größeren Feuern, wie Osterfeuern, ist grundsätzlich eine Ausnahme bei der örtlichen Ordnungsbehörde zu beantragen.
Weitere Informationen zum Thema entnehmen Sie den beigefügten Flyer.