Per Umlaufbeschluss hat das Kabinett heute redaktionelle Änderungen der geltenden Eindämmungsverordnung beschlossen. Ergänzt wurde eine konkrete Regelung zu den Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung in der Grundschule. Ebenso gibt es Konkretisierungen bei den Ausgangsbeschränkungen, den Abhol- und Lieferdiensten sowie die Untersagung von FFP2-Masken mit Ventil beim Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Diese Masken sind nur ohne Ventil zugelassen. Beschäftigte müssen nur bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen.
Zum besseren Verständnis der jüngsten Eindämmungsverordnung hat sich die Landesregierung auf einige Klarstellungen verständigt. Insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung gelten nun verlässliche Bestimmungen. Kitas bleiben geöffnet, allerdings bleibt es beim dringlichen Appell an die Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.
Ab 4. Januar 2021, dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien, findet in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Ähnlich wie während des ersten Lockdowns im Frühjahr haben aber Kinder Anspruch auf Notbetreuung, deren beide Sorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind, bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann und wenn diese Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.
Alle weiteren ausführlichen Hinweise hierzu entnehmen Sie bitte der beigefügten pdf (Pressemitteilung vom 18.12.2020).