Reiseinfo zum Land Brandenburg

Artikel von LTV & DEHOGA


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Reiseinfo zum Land Brandenburg

Gaststätten dürfen ihre Außenbereiche öffnen. Bedingungen: Gäste haben nur mit einem gebuchten Termin Zutritt (lebenspraktisch kann die Termin-Buchung auch direkt am Eingang erfolgen), dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen in den letzten 24 Stunden negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sein. Die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden (Liste oder digitale App). An einem Tisch dürfen nur Angehörige aus höchstens zwei Haushalten sitzen (Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt). Und zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Toilettenbenutzung im Innenraum mit Maske und Abstand. Keine Beschränkung der Öffnungszeit und Gästezahl.

 

Touristische Übernachtungen sind wieder erlaubt: in Ferienwohnungen, Ferienhäusern, auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit. Es dürfen aber nur Gäste beherbergt werden, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen und die vor Beginn der Beherbergung negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind (von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren). Es ist nicht relevant aus welchem Bundesland die Gäste anreisen.

 

Außerdem dürfen in der jeweiligen Unterkunft nur Angehörige aus zwei Haushalten gemeinsam beherbergt werden. Ebenso muss die Unterkunft über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. Gemeinschaftliche Sanitäranlagen, zum Beispiel auf einem Campingplatz, bleiben geschlossen.

 

Touristische Angebote wie Stadtrundfahrten und Schiffsausflüge dürfen stattfinden. Voraussetzungen: Die Fahrgäste müssen sich während der Fahrt ausschließlich auf festen Sitzplätzen unter freiem Himmel aufhalten, dürfen keine COVID-19-Symptome haben und müssen einen negativen Testnachweis vorlegen (ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren).

 

Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Für sie gelten die gleichen Bedingungen wie zum Beispiel für Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten: Das Abstandsgebot muss zwischen allen Personen eingehalten werden, der Zutritt und Aufenthalt der Gäste muss gesteuert und beschränkt werden, Besucherinnen und Besucher müssen vorher einen Termin buchen (das gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen), Kontakterfassung, verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen. Geimpfte und Genesene werden mit negativ Getesteten gleichgestellt (Nachweis im Original).

 

Ergänzungen:

Bei den Tests sind auch Selbsttests zulässig, die vor Ort gemacht werden (Gastronom/ Vermieter als Zeuge). Kann dem Gast nicht verweigert werden. Theoretisch müssen Kopien der Nachweise aufbewahrt werden.

Wenn Gäste schon angereist sind, die Inzidenz im Landkreis dann aber wieder auf über 100 steigt, greift die Bundesnotbremse und die Unterkünfte müssen schließen. Zwar gibt es dazu gerade Gespräche auf Bundesebene, aber die sind wenig aussichtsreich.

 

Noch nicht kommuniziert sind ja in Brandenburg die nächsten Schritte. Vorgesehen ist wohl, dass als nächste Hotels öffnen dürfen, im Außenbereich die Testpflicht wegfällt und die Innenbereiche mit Testpflicht öffnen. Das käme dann mit der nächsten Verordnung, die zum 10. Juni in Kraft treten soll. Das Kabinett will nach Pfingsten wieder beraten. Eventuell wird auch die Hotelöffnung ab 4. Juni in Berlin ein dynamischeres Geschehen verursachen.

 

Modellprojekte sind nur für Sport und Kulturveranstaltungen vorgesehen. Vielmehr wird darauf hingearbeitet, dass wir bis Sommer komplett öffnen dürfen. Wenn jetzt Modellprojekte genehmigt werden laufen wir Gefahr, dass diese sich bis in die Sommerferien hineinziehen und es dann heißt, die müssten erst ausgewertet werden, bevor wir in der Fläche öffnen.

 

Gültig im Landkreis Dahme-Spreewald ab 21. Mai 2021 (Inzidenz unter 100)
Quelle: LTV, DEHOGA

 

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