Jedermann kann die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt
Mittenwalde und die Begründung, einschließlich Umweltbericht sowie die
zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange
und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem
Plan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung
mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten
gewählt wurde, ab diesem Tag im Rathaus Mittenwalde, Rathausstraße
8, 15749 Mittenwalde, während der Dienst- und Öffnungszeiten
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Mittenwalde sowie
die Begründung, einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende
Erklärung werden zusätzlich ins Internet eingestellt und sind unter der Adresse
www.mittenwalde.de/de/verwaltung-wirtschaft/verwaltung/
stadtplanung/flaechennutzungsplan sowie im Geoportal der Stadt Mittenwalde
unter gis.mittenwalde.de/mapbender/app.php/application/
bauleitplanung einzusehen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung
der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des
Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich
gegenüber der Stadt Mittenwalde geltend gemacht worden sind. Dabei ist
der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 beachtlich
sind.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung
für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung
vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07, [Nr. 19], S. 286) zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBI. 1/22, [Nr. 18], S. 6), enthalten
oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können
gemäß § 3 Abs. 4 BbgKVerf nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekannt¬-
machung nicht mehr geltend gemacht werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist
schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache,
aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Mittenwalde geltend
gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften
kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über
die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für
Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Flächennutzungsplan
und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Mittenwalde, 18.12.2025
Dirk Knuth
Bürgermeister