Werte Bürger,
aufgrund der anhaltenden Witterungsbedingungen und der damit einhergehenden Straßenverhältnisse möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Gemäß § 3 Abs. 3 Straßenreinigungssatzung sind bei Eis - und Schneeglätte die Gehwege in einer Breite von bis zu 1,50 Metern freizuhalten. Dabei ist mit abstumpfenden Mittel zu streuen.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grundsätzlich verboten, dies gilt nicht:
- in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist.
- An besonders gefährlichen Stellen der Gehwege, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf-oder Abgänge, starken Gefällen – bzw. Steigungsstrecken.
Gemäß § 3 Abs. 4 Straßenreinigungssatzung sind in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich zu beseitigen.
Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn - und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
Eine Zuwiderhandlung kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
Bei Rückfragen können Sie sich gern unter 033764/89822 erkundigen.
Ihr Ordnungsamt
Stadt Mittenwalde