Öffentliche Bekanntmachung der des Bebauungsplanes „Töpchin-Nord“ – 1. Änderung – im Ortsteil Töpchin der Stadt Mittenwalde
Der Bebauungsplan „Töpchin-Nord“ – 1. Änderung – im Ortsteil Töpchin, östlich der Märkischen Straße, entlang des Fasanenwegs wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (...)
Die Stadtverordnetenversammlung von Mittenwalde hat in ihrer Sitzung am 23.04.2018 den Bebauungsplan „Töpchin Nord“ – 1. Änderung – als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan „Töpchin Nord“ – 1. Änderung – im Ortsteil Töpchin tritt hiermit in Kraft.
Jedermann kann die Satzung im Bauamt der Stadtverwaltung, Rathausstraße 8 in 15749 Mittenwalde während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden
- eine nach § 214 Abs. 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.
- BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Mittenwalde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Normenkontrollanträge gegen diese Satzung sind nur innerhalb eines Jahres nach ihrem In-Kraft-Treten zulässig.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisherige zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Mittenwalde, 05.07.2018
M. Buße
Bürgermeisterin