Weitere Informationen
Öffentliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan
„An der Feuerwehr – Gemeinbedarf und Nahversorgung“ der Stadt Mittenwalde
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde hat in ihrer Sitzung am 16.12.2019 den Bebauungsplan „An der Feuerwehr – Gemeinbedarf und Nahversorgung“ – bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) – als Satzung beschlossen. Die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich zwischen der Galluner Chaussee, der Straße Baruther Vorstadt und der Rathausstraße und hat eine Größe von ca. 1,6 ha. Lage und Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs sind auch aus dem beigefügten Übersichtsplan ersichtlich.
Wesentliches Ziel der Planung war es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines modernen großflächigen Lebensmittelmarktes mit einer geplanten Verkaufsfläche von ca. 1.500 m² zu schaffen. Darüber hinaus sollten Gemeinbedarfsflächen durch den Bebauungsplan gesichert und qualifiziert sowie Erschließungsflächen geordnet werden.
Der Beschluss des Bebauungsplans wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann vom Tage der Bekanntmachung an den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung im Bauamt der Stadtverwaltung, Rathausstraße 8 in 15749 Mittenwalde während der Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend wird der Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zur Einsicht im Geoportal der Stadt Mittenwalde unter dem Pfad https://gis.mittenwalde.de/mapbender/app.php/application/bauleitplanung eingestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf § 215 Abs. 1 BauGB verwiesen. § 215 Abs. 1 BauGB hat folgenden Wortlaut:
„Unbeachtlich werden:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind."
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Mittenwalde, 02.03.2020
Maja Buße
Bürgermeisterin