Bekanntmachung des Beschlusses über den Bebauungsplan „Tonseegelände Motzen“ der Stadt Mittenwalde
Der Bebauungsplan „Tonsee Motzen“ wurde in der Fassung vom Oktober 2016 von der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde am 07. November 2016 als Satzung beschlossen. Das Plangebiet umfasst teilweise die Flurstücke 245, 45/4, 71/1 der Flur 2 Gemarkung Motzen.
Der Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. (Veröffentlichung im Amtsblatt 12/2016 vom 07.12.2016, Anm. d. Red.)
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung in der Stadtverwaltung (Rathausstraße 8, 15749 Mittenwalde) innerhalb der Sprechzeiten, Montag von 09.00 bis 12.00 Uhr, Dienstag von 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr und Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und 13.00 bis 16.00 Uhr, einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Mittenwalde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichnete eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Mittenwalde, 15.11.2016
Maja Buße
Bürgermeisterin