Recyclingpark Töpchin

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Recyclingpark Töpchin

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes „Recyclingpark Töpchin“ der Gemeinde Töpchin

Die von der Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde Töpchin in der Sitzung am 26.01.1998 beschlossene Satzung zum Bebauungsplan „Recyclingpark Töpchin“ für das Gebiet mit folgender Begrenzung:

  • im Norden: Landesstraße 74 (südliche Straßengrenze, bzw. Straßenmitte) und durch die südliche  Grenze der Flurstücke 10,18 und 26 der Flur 4
  • im Osten: östliche Grenze der Flur 4
  • im Westen: westliche Grenze der ehemaligen WGT-Liegenschaft
  • im Süden verläuft die Grenze entlang der nördlichen Grenze des eigentlichen Munitionsdepots und parallel zum mittleren Gleis. Der räumliche Geltungsbereich umfaßt auch die Fläche zwischen den beiden westlichen Gleistrassen einschl. der Gleise bis an deren gemeinsamen südlichen Punkt

 

bestehend aus Planzeichnung und Textteil, wurde mit Verfügung des Landesamtes für Bauen, Bautechnik und Wohnen (LBBW) als Höhere Verwaltungsbehörde vom 29.01.1998 gemäß § 233 Abs. 2 S. 1 BauGB in Verbindung mit § 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB sowie § 10 BauGB in der aktuellen Fassung mit einer Maßgabe genehmigt.

Die Erfüllung der Maßgabe ist mit Schreiben vom 30.04.1998 vom LBBW bestätigt worden.

 

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekanntgemacht.

Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan und die zugehörige Begründung ab diesem Tag in der Amtsverwaltung Mittenwalde, Bauamt, Bahnhofstraße 3a, 15749 Mittenwalde während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

 

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 und § 246 a Absatz 1 Nr. 9 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entscheidungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

U. Pfeifer
Amtsdirektor

U. Schmidt
ehrenamtlicher Bürgermeister

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